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Urteil Obergericht (BE)

Zusammenfassung des Urteils ZK 2013 87: Obergericht

Die A.________ AG hat versucht, die Firma `Die Schreinermanufaktur AG` einzutragen, was jedoch abgelehnt wurde. Sie erhob Beschwerde und forderte die Eintragung dieser Firma. Das Gericht entschied, dass Firmenbezeichnungen originell sein müssen und keine Monopolisierung darstellen dürfen. Trotzdem wurde die Eintragung von `Die Schreinermanufaktur AG` als ausreichend originell betrachtet und genehmigt. Der Richter war Oberrichterin Bähler.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK 2013 87

Kanton:BE
Fallnummer:ZK 2013 87
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid ZK 2013 87 vom 04.07.2013 (BE)
Datum:04.07.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:944 Abs. 1 OR, Firmenrecht
Schlagwörter : Firma; Schreiner; Firmen; Manufaktur; AG“; Originalität; „Manufaktur; Schreinermanufaktur; Handelsregister; „Manufaktur“; Vorinstanz; GmbH“; Kombination; „Die; Ziffer; Sachbezeichnung; Sachbezeichnungen; Firmenbestandteil; Sachbegriffe; „Schreinermanufaktur“; Bull; Praxis; Unternehmen; Entscheid; Oberrichter; Verfügung; Unternehmens; Martina; Altenpohl
Rechtsnorm:Art. 944 OR ;
Referenz BGE:101 Ib 369; 107 II 246; 114 II 284;
Kommentar:
Marti, Basler Kommentar Obligationenrecht II, Art. 944 OR, 2012
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK 2013 87

ZK 2013 87 - 944 Abs. 1 OR, Firmenrecht
ZK 13 87, publiziert Februar 2014

Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern


vom 13. Juni 2013


Besetzung

Oberrichterin Bähler (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Kiener
Gerichtsschreiberin Holzapfel Pürro

Verfahrensbeteiligte

A.__ AG
vertreten durch Fürsprecher X
Beschwerdeführerin

gegen

B.__
Vorinstanz


Gegenstand
Handelsregister/Geschäftsfirmen

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsregisteramts des Kantons Bern vom 18. Januar 2013




Regeste:
• 944 Abs. 1 OR
• Gemäss Art. 944 Abs. 1 OR darf jede Firma neben dem vom Gesetz vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen auf die Natur des Unternehmens hinweisen eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. Beschreibende Sachbezeichnungen sind als Firmenbestandteil zulässig.

Redaktionelle Vorbemerkungen:
Die „A.__ AG“ (Beschwerdeführerin) reichte beim HRA Bern eine Handelsregisteranmeldung ein und versuchte zum zweiten Mal - die Firma „Die Schreinermanufaktur AG“ ins Handelsregister eintragen zu lassen. Im ersten Anlauf hatte das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) den von der Vorinstanz vorgenommenen Tagebucheintrag nicht genehmigt. Eingetragen wurde schliesslich die Firma „A.__ AG“. Im zweiten Anlauf wies aufgrund der bekannten Haltung des EHRA bereits die Vorinstanz die Anmeldung ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Änderung der Firma der Beschwerdeführerin in „Die Schreinermanufaktur AG“ in das Handelsregister einzutragen.


Auszug aus den Erwägungen:
(...)
III.
1. ( )
2. Gemäss Art. 944 Abs. 1 OR darf jede Firma neben dem vom Gesetz vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen auf die Natur des Unternehmens hinweisen eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. Beschreibende Sachbezeichnungen sind als Firmenbestandteil zulässig. Hingegen weist das EHRA seit Mitte der siebziger Jahre Eintragungsgesuche für reine Sachfirmen mangels genügender Kennzeichnungskraft zurück. Ferner ist die firmenmässige Monopolisierung des sprachlichen Gemeingutes unzulässig (Martina Altenpohl, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N 13 zu Art. 944 OR). Das Bundesgericht hat diese Praxis in BGE 101 Ib 369 („Inkasso AG“) geschützt. Hingegen sind Sachbegriffe Kombinationen von Sachbezeichnungen mit Fantasiecharakter originelle Sachbegriffskombinationen als alleinige Firmenbestandteile zulässig, soweit die Firma durch die Angabe der Rechtsform als solche erkennbar ist bzw. die Firma in ihrer Gesamtheit einen Fantasiecharakter aufweist und keine Rückschlüsse auf die Tätigkeit des Rechtsträgers zulässt (Christian Champeaux, Die neue Weisung des Eidg. Amtes für das Handelsregister für die Prüfung von Firmen und Namen ein erster Überblick, REPRAX 2/2009 S. 64 ff, in Swisslex). Das Bundesgericht hat in BGE 107 II 246 die Firma „Index Management AG“ und in BGE 114 II 284 die Firma „Aeroleasing S.A.“ als zulässig erachtet. Eine aus reinen Sachbezeichnungen zusammengesetzte Firma wird nach modifizierter Praxis des EHRA nur dann abgelehnt, wenn die Firma auch eine effektiv monopolisierende Wirkung haben kann (zum Ganzen Martina Altenpohl, a.a.O.).
3. Das EHRA hat für die Prüfung von Firmen und Namen eine Weisung an die kantonalen Handelsregisterämter erlassen (www.bj.admin.ch > Themen > Wirtschaft > Handelsregister, Zefix® und Regix > Rechtliche Grundlagen). Die aktuelle Fassung datiert vom 01. April 2009. Gemäss Ziffer 131 sind Firmen, die nur aus rein beschreibenden Sachbegriffen und einem Rechtsformzusatz gebildet werden, nicht geeignet, das Rechtssubjekt zu individualisieren, da ihnen die notwendige Kennzeichnungsund Unterscheidungskraft fehlt. Es handelt sich um Begriffe des sprachlichen Gemeinguts, an denen ein allgemeines Freihaltebedürfnis besteht. Kombinationen von Sachbezeichnungen sind hingegen als alleinige Firmenbestandteile zulässig, wenn ihnen Fantasiecharakter zukommt die Begriffskombination eine Originalität aufweist, welche das Unternehmen individualisiert. An die Originalität der Wortkombinationen dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (Ziffer 138). Eine Firma darf aus einer Kombination von blossen Sachbegriffen gebildet werden, wenn die Begriffe durch die gewählte Kombination nicht monopolisiert werden, so dass andere Mitbewerber derselben Branche den Zweck des Unternehmens auch mit anderen Ausdrücken umschreiben können (Ziffer 139). Kombinationen von Sachbegriffen, die eine neue Wortschöpfung eine Fantasiebezeichnung darstellen, sind zulässig (Ziffer 141). Als zulässig erachtet werden „Speisewerk GmbH“; „Finanzfachmarkt AG“ und „Geniessermesse GmbH“ (Ziffer 142). Die blosse Voranstellung eines Artikels vermag am Charakter des Sachbegriffs nichts zu ändern und verleiht der Firma keinen erhöhten Originalitätsgehalt (Ziffer 143).
4. Die in den Weisungen enthaltenen Kriterien und Abgrenzungen sind grundsätzlich sachgerecht. Zu prüfen ist somit, ob „Die Schreinermanufaktur AG“ einen genügenden Originalitätsgrad aufweist, um nicht eine Monopolisierung der enthaltenen Sachbegriffe zu bewirken.
5. Gemäss der Beschwerdeführerin liegt die Originalität der Wortschöpfung darin, dass die Zusammensetzung „Schreinermanufaktur“ sprachlogisch falsch sei, weil in der Manufaktur keine Schreiner hergestellt würden. Im Duden finde sich der Begriff „Schreinermanufaktur“ nicht. Sowohl die Begriffe „Schreiner“ und „Schreinerei“ wie auch „Manufaktur“ blieben frei. Im Jahr 2004 sei die Firma „Schreiner-Macher GmbH“ eingetragen worden, wofür sich exakt die gleichen Überlegungen anstellen liessen.
6. Gemäss der Vorinstanz kommt einem Begriff nicht allein aufgrund des Umstands, dass er nicht im Wörterbuch verzeichnet ist, Originalität zu. Der Begriff „Schreinermanufaktur“ sei nicht sprachlogisch falsch, sondern mit dem bekannten Begriff „Schreinerwerkstatt“ vergleichbar. Beides seien Synonyme für Schreinerei. „Schreiner-Macher“ weise im Vergleich zu „Schreinermanufaktur“ eine erhöhte Originalität auf, da der Begriff „Macher“ jemanden bezeichne, der etwas produziert, beispielsweise einen Schuhmacher, und ein Wortspiel mit dem den Familiennamen Schumacher tragenden Inhaber vorliegen könnte. Bei einer Suche im Zefix nach dem Firmenbestandteil „Manufaktur“ erziele man immerhin 94 Treffer (Stand 28. Februar 2013 [Stand vom 10. Juni 2013: 95 Treffer]), was auf ein erhebliches Freihaltebedürfnis hindeute.
7. Sprachlich ist es nicht ausgeschlossen, dass der Zusatz zu „Manufaktur“ nicht bezeichnet, was dort produziert wird, sondern, wer dort tätig ist. Üblich ist diese Kombination zwar nicht, wie ein Blick in die 95er-Zefix-Liste zeigt, sie liegt jedoch nicht fernab des normalen Sprachgebrauchs. Anderseits besteht zwischen „Manufaktur“ und „Werkstatt“ ein Unterschied, indem „Werkstatt“ zur Alltagssprache gehört, „Manufaktur“ aber zum gehobenen Sprachgebrauch. „Manufaktur“ hat zudem einen eigenständigen Charakter und wird heute im Sinne von „Handfertigung“ mit hoher Qualität, Luxusgegenständen und Exklusivität verbunden und deshalb gerne für hochpreisige Waren eingesetzt (Wikipedia).
8. Was die Originalität anbelangt, ist bereits in der Wiederaufnahme des historischen Begriffs „Manufaktur“ in modernem Kontext eine gewisse Originalität zu erkennen. In der Schweiz bestehen verschiedene Firmen, in denen „Manufaktur“ ausschliesslich mit einer Sachbezeichnung, der Rechtsform und allenfalls einer weit gefassten geografischen Bezeichnung kombiniert ist. Eingetragen wurde sogar für Textilprodukte - die Firma „Die Manufaktur GmbH“ (30. Juli 2009). Abgesehen von Dienstleistungsbetrieben, in denen nichts von Hand hergestellt wird und der Begriff „Manufaktur“ deshalb nur im übertragenen Sinn anwendbar ist und so eine gewisse Originalität aufweist, existieren die Firmen „Badmanufaktur St. Gallen GmbH“ (21.März 2011), „Bildmanufaktur GmbH“ (13. März 2006), „Dental-Manufaktur GmbH“ (16. März 2012), „druckmanufaktur.com ag“ (29. Mai 2001), „holzmanufaktur swiss ag“ (26. Juli 2010), „Manufaktur Graubünden AG“ (29. Juni 2012) und „Stuckmanufaktur AG“ (29. Januar 2009). Es ist nicht recht ersichtlich, inwiefern sich diese gemäss Art. 31 ff. HRegV vom EHRA teilweise in jüngster Zeit genehmigten Firmen bezüglich Originalität von „Die Schreinermanufaktur GmbH“ unterscheiden. Bei einer Google-Suche nach „Schreinermanufaktur“ erscheint neben der Beschwerdeführerin bloss eine einzige Firma in Deutschland. Der Begriff ist somit noch kaum besetzt.
9. Der angefochtenen Verfügung und der Stellungnahme der Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, dass das EHRA vorliegend eine Praxisänderung beabsichtigt. Vielmehr scheint es sein Ermessen unterschiedlich auszuüben (vgl. Martina Altenpohl, a.a.O., N 13 zu Art. 944 OR a.E.). Nicht stichhaltig ist der Hinweis der Vorinstanz auf ihre möglicherweise andere Ermessensausübung in der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit von Firmennamen als anderswo, nachdem es um Bundesrecht geht, das - unter der Ägide des EHRA einheitlich angewandt werden sollte. Gemäss Christian Champeaux, a.a.O., sollten die Handelsregisterbehörden in Abgrenzungsfragen ihren Beurteilungsspielraum nach Möglichkeit im Sinne einer liberalen Praxis nutzen. Liegt keine konsequente Ermessensausübung vor, darf dies nicht zu Lasten der Rechtsuchenden gehen.
10. Nach dem Dargelegten kann mit der Verwendung des nicht dem Alltagsgebrauch angehörenden Wortes „Manufaktur“ und der sonst kaum verwendeten Kombination mit „Schreiner“ sowie im Vergleich mit mehreren in den letzten Jahren eingetragenen Firmen „Die Schreinermanufaktur AG“ als ausreichend originell angesehen werden, um eingetragen zu werden, auch wenn es sich um einen Grenzfall handelt.
( )


Hinweise:
• Der Entscheid ist rechtskräftig.
• Die Beschwerdeführerin hat der Publikation des aufgrund der Rechtsmaterie nicht anonymisierbaren Entscheids (Firmenname) ausdrücklich zugestimmt.
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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